Freistellung für Jugendarbeit

Du betreust ein Zeltlager oder machst eine Juleica-Schulung? In Bayern kannst du dafür von der Arbeit freigestellt werden. Hier steht, wie das geht.

Auf einen Blick

3 × WochenarbeitszeitSo viel Freistellung ist pro Jahr möglich.

12 VeranstaltungenHöchstens so viele pro Jahr.

4 Wochen vorhermuss der Antrag beim Arbeitgeber sein.

Ohne JuleicaDu brauchst keine Juleica, um freigestellt zu werden.

So läuft der Antrag

  1. Die Jugendorganisation stellt den Antrag – also der Verein oder Verband, bei dessen Angebot du mithilfst. Nicht du selbst.
  2. Spätestens 4 Wochen vorher muss der Antrag bei deinem Arbeitgeber eingegangen sein, per Post oder E-Mail. Der BJR bittet um eine Kopie für eine anonyme Statistik an freistellung@bjr.de.
  3. Keine Ablehnung bis 2 Wochen vorher? Dann gilt der Antrag als bewilligt. Frag trotzdem bei deinem Arbeitgeber nach – so haben alle Planungssicherheit.

Wichtig: Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Arbeitgeber sein.

Häufige Fragen

Für alle, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit mitarbeiten und

  • arbeiten oder eine Ausbildung machen,
  • verbeamtet sind oder eine Ausbildung im öffentlichen Dienst machen.

Eine Juleica brauchst du dafür nicht.

Wer noch zur Schule geht, fällt nicht unter das Gesetz. Du kannst dich aber von deiner Schulleitung beurlauben lassen. Das Kultusministerium sieht solche Beurlaubungen positiv, solange keine wichtigen schulischen Gründe dagegen sprechen.

  • für deine ehrenamtliche Mitarbeit bei Angeboten der Jugendarbeit, zum Beispiel Freizeiten, Bildungsangebote oder internationale Jugendarbeit,
  • für Tagungen und Veranstaltungen, die dich dafür aus- oder fortbilden.

Gremiensitzungen zählen nur, wenn dort Angebote vorbereitet werden oder sie Teil einer Aus- oder Fortbildung sind.

Pro Jahr insgesamt so viel wie das Dreifache deiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit, verteilt auf höchstens 12 Veranstaltungen.
Das geht tageweise, aber auch für kürzere Zeiträume.

Ja, aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen und spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden – gegenüber dir, der Jugendorganisation und dem BJR.

Weder eine Freistellung noch eine Ablehnung darf dir im Job oder in der Ausbildung schaden.

Nicht automatisch. Freistellung und Verdienstausfall sind in Bayern zwei getrennte Dinge. Für Fortbildungen und unter bestimmten Umständen für Gremienarbeit kann der Verdienstausfall über den BJR erstattet werden: Erstattung von Verdienstausfall beim BJR ↗.

Wer beim Freistaat Bayern beschäftigt ist, bekommt bis zu fünf Tage im Jahr die volle Bezahlung weiter.

Das bayerische Gesetz gilt, wenn deine Arbeitsstätte in Bayern liegt. Alle Nachbarländer haben ähnliche Freistellungsgesetze.
Mehr dazu im Merkblatt „Bundesländerübergreifende Freistellung“ (PDF) ↗.

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist das Bayerische Jugendarbeitfreistellungsgesetz. Alle Infos und Formulare beim Bayerischen Jugendring ↗.