Freistellung für Jugendarbeit

Der Freistaat Bayern unterstützt das ehrenamtliche Engagement von Jugndleiter:innen.

Deswegen gibt es das Jugendarbeitfreistellungsgesetz.

Freistellung bedeutet: Du bekommst in deiner Arbeit frei.

Der KJR erfüllt für den Landkreis Neumarkt Aufgaben der Jugendarbeit und die Förderung junger Menschen im Landkreis (§§ 11, 12 SGB VIII, sowie das Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung).

Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität in der Jugendarbeit überträgt der Landkreis dem KJR diese Aufgaben in Anerkennung der Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Fachlichkeit des öffentlichen freien Trägers der Jugendarbeit.

DAS FREISTELLUNGSGESETZ GILT FÜR DICH WENN DU…

  • ehrenamtliche Jugendleiter:in bist und arbeitest.
  • ehrenamtliche Jugendleiter:in bist und eine Ausbildung machst.
  • Beamte:r bist.
  • deine Ausbildung im öffentlichen Dienst machst.

SCHÜLER:INNEN

Wenn du Schüler:in bist kannst du dich von der Schulleitung beurlauben lassen.

Das Freistellungsgesetz gilt aber nicht.

FÜR DAS WIRST DU FREIGESTELLT:

  • Für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  • Zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

Das bedeutet, dass du zum Beispiel für Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote oder internationale Jugendarbeit freigestellt werden kannst.

FÜR DIESE ZEITRÄUME KANNST DU FREIGESTELLT WERDEN:

  • Du kannst die Freistellung für einzelne Tage oder einen kurzen Zeitraum beantragen.
  • Pro Jahr drei mal so viele Tage wie du in einer Woche arbeitest. (Beispiel: 4 Arbeitstage in der Woche -> 12 Tage)
  • Für maximal 12 verschiedene Veranstaltungen in einem Jahr.

SO KANNST DU DEINE FREISTELLUNG BEANTRAGEN:

  • Den Antrag muss die Jugendorganisation stellen, der du bei einem Jugendangebot hilfst.
  • Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor dem beantragtem Zeitraum bei deinem Arbeitsgeber eingegangen sein.
  • Der Antrag muss per Post oder E-Mail an deinen Arbeitgeber gesendet werden.
  • Bei den Downloads findest du einen Musterantrag.

KANN DER ANTRAG ABGELEHNT WERDEN?

  • Ja. Bis zwei Wochen bis vor dem beantragten Zeitraum kann dein Arbeitgeber den Antrag schriftlich ablehnen.
  • Dein Arbeitgeber muss die Ablehnung dir, der Jugendorganisation und dem BJR über schriftlich begründen.
  • Ein Antrag kann nur aus wichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
  • Durch den Antrag dürfen keine Nachteile für dich entstehen.
  • Wenn du von deinem Arbeitgeber keine Rückmeldung auf den Antrag bekommst, fragst du am besten nochmal bei deinem Arbeitgeber nach ob der Antrag bewilligt worden ist.

GIBT ES EINEN AUTOMATISCHEN ERSATZ DES VERDIENSTAUSFALLS?

  • Nein.
  • Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit und der Verdienstausfall sind in Bayern zwei verschiedene Vorgänge.
  • Es gibt Ausnahmen für Menschen die beim Freistaat Bayern beschäftigt sind.

BUNDESLÄNDERÜBERGREIFENDE FREISTELLUNG:

Das Jugendfreistellungsgesetz gilt für deinen Arbeitgeber wenn sich deine Arbeitsstätte in Bayern befindet.

Mehr Infos findest du im Merkblatt Bundesländerübergreifende Freistellung.